§ 18 EStG - Freiberufler in einer Partnerschaft sind grundsätzlich selbstständig tätig
Besteht eine Mitunternehmerschaft aus Angehörigen verschiedener freier Berufe, dürfen die Gesellschafter nur auf ihrem jeweiligen Berufsgebiet tätig werden. Das trifft beispielsweise auf Partnerschaften zu, die sich aus Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern zusammensetzen. Bei solchen so genannten „interprofessionellen Mitunternehmerschaften“ stellt sich die Frage der Gewinnverteilung. Ist es mit der freiberuflichen Tätigkeit vereinbar, wenn ein Partner aus der ihm selbst nicht erlaubten Berufstätigkeit Einnahmen erzielt oder muss sich die Gewinnverteilung innerhalb der Partnerschaft an den Tätigkeitsbeiträgen der Berufsträger orientieren?
Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung führt eine Gewinnverteilung, die nicht den Tätigkeitsbeiträgen entspricht, zu einer Infektion nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Damit gilt die gesamte Partnerschaftsgesellschaft als gewerblich, auch wenn die Partner jeweils nur ihrer erlaubten freiberuflichen Tätigkeit nachgehen. Es musste daher bislang vertraglich sichergestellt sein, dass sich die Gewinnverteilung an den Tätigkeitsbeiträgen der einzelnen Berufsträger orientiert.
An dieser Auffassung hält die Finanzverwaltung nicht mehr fest. Die Tätigkeit von Partnerschaftsgesellschaften und Sozietäten sind nunmehr grundsätzlich als selbstständige Einkünfte zu qualifizieren, wenn die einzelnen Partner die jeweiligen freiberuflichen Voraussetzungen erfüllen. Eine Gewerblichkeit wird nur noch dann angenommen, wenn die Gewinnverteilung extrem von den tatsächlichen Tätigkeitsbeiträgen abweicht oder ein Gesellschafter nur kapitalmäßig beteiligt ist. Nur soweit eine andere Aufteilung nicht praktikabel ist, ist eine pauschale Zuordnung von Einnahmen oder Gemeinkosten unerheblich.
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