§ 18 EStG - Geldleistungen für Vollzeit- und Tagespflege bleiben 2008 steuerfrei
Das BMF revidiert sein Schreiben vom Mai 2007, wonach Einnahmen aus der Vollzeitpflegeab 2008 steuerpflichtig sind, wenn die Summe der Erziehungsbeiträge im Jahr 24.000 EUR übersteigt (s. AStW 07, 457). Nunmehr bleibt es bei steuerfreien Beihilfen nach § 3 Nr. 11 EStG. Das gilt für das nach dem Sozialgesetzbuch ausgezahlte Pflegegeld, welches die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdeckt. Steuerfrei bleiben zusätzlich anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, die die Erziehung unmittelbar fördern. Dies gilt bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern, hier wird ohne weitere Prüfung von einer nicht erwerbsmäßig betriebenen Pflege ausgegangen. Die „Sechs Kinder-Grenze“ führt faktisch zur generellen Steuerfreiheit, da die Aufnahme von mehr Pflegekindern eine Ausnahme darstellt. Bei größerer Personenzahl wird hingegen eine Erwerbstätigkeit vermutet.
Unter den Begriff der Vollzeitpflege fallen Dauer-, Kurz-, Bereitschafts-, Wochen- sowie die Sonderpflege. Die Bestandteile der Vergütungen an Bereitschaftspflegepersonen, die unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme von Kindern geleistet werden, sind hingegen steuerpflichtig. Solche Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder fördern nicht unmittelbar die Erziehung. Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge sind aus Vereinfachungsgründen nicht zu besteuern, wenn in einem Monat sowohl steuerfreies Pflegegeld als auch steuerpflichtige Platzhaltekosten gezahlt werden. Gibt es hingegen nur steuerpflichtiges Bereitschafts- und kein Pflegegeld, sind auch die Erstattungen zu versteuern.
Zumindest bis Ende 2008 bleibt es auch bei der Steuerfreiheit für Einnahmen aus der Kindertagespflege, die neben der Erstattung des Sachaufwands fließen. Die ab Januar 2008 geplante Steuerpflicht wird zunächst für ein Jahr ausgesetzt. Das haben die Länderfinanzminister beschlossen. Damit erhalten öffentlich geförderte Tagesmütter weiterhin eine steuer- und sozialabgabenfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 11 EStG, wenn sie nicht mehr als fünf Kinder betreuen. Die Einkünfte der Tagesmütter sollten nach den vorherigen Plänen - unabhängig von der Herkunft aus privaten Mitteln oder aus öffentlichen Kassen - als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gelten, wobei eine Betriebskostenpauschale je Kind und Monat von 300 EUR abgezogen werden sollte. Diese auf massive Bedenken gestoßene Neuregelung hätte dazu geführt, dass viele Tagesmütter bei einer finanziellen Schlechterstellung ihre Arbeit aufgegeben hätten. Sie hätten sich dann die Frage gestellt, ob sich die Kinderbetreuung für sie überhaupt noch lohnt. Unverändert zu den Betriebseinnahmen nach § 18 EStG zählen jedoch die von privater Seite gezahlten Pflegegelder. Hierbei darf eine nach Zeitaufwand gestaffelte Ausgabenpauschale je Kind und Monat berücksichtigt werden.
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