§ 18 EStG - Geldleistungen für die Kinderpflege bleiben auch 2008 steuerfrei
Das BMF weist darauf hin, dass Geldleistungen für die Betreuung von Pflegekindern in Vollzeitpflege auch 2008 steuerfrei bleiben. Erst wenn mehr als sechs Kinder betreut werden, liegt eine steuerpflichtige Erwerbstätigkeit vor, und zwar unabhängig von der Höhe des erhaltenen Pflegegelds. Diese „Sechs Kinder-Grenze“ wird faktisch zur generellen Steuerfreiheit führen, da die Aufnahme von mehr als sechs Pflegekindern eine absolute Ausnahme laut BMF darstellt.
Hintergrund dieser Korrektur ist ein BMF-Schreiben aus dem Mai diesen Jahres (s. AStW 07, 457). Danach sind die vereinnahmten Gelder vollständig auf Initiative der Bundesländer als steuerpflichtige Einnahme nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren. Sowohl Pflegegeld als auch anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln stellen danach keine steuerfreien Beihilfen nach § 3 Nr. 11 EStG dar, wenn die Summe der Erziehungsbeiträge pro Pflegehaushalt im Jahr 24.000 EUR übersteigt. Diese Regelungen sollten ab 2008 unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Mittel gelten und hätten nach Ansicht des BMF zu untragbaren Härten geführt. Sie werden daher aufgehoben.
Praxishinweis: Zu beachten sind aber weiterhin die Regeln zur Kindertagespflege, die als selbstständige Tätigkeit vorrangig auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist. Die laufenden Barzahlungen, die neben der Erstattung des Sachaufwands fließen, sind steuerpflichtige Einnahmen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Mittelherkunft. Die Steuerbefreiungen des § 3 Nr. 11, 26und 26a EStG für Erziehung oder Übungsleiter sind nicht anwendbar.
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