§ 18 EStG - Kreis der Freiberufler im EDV-Bereich erweitert
Für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der BFH den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten in drei aktuellen Urteilen erweitert. Damit können auch die Administratorentätigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen sowie die Tätigkeit als leitender Manager von großen IT-Projekten als freiberufliche nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte qualifiziert werden. Im Einzelnen wurden folgende Sachverhalte entschieden:
1. IT-Ingenieur: Ein Diplom-Ingenieur mit Studienrichtung technische Informatik übt eine selbstständige Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG aus, wenn er als Systemadministrator eine Vielzahl von Rechnernetzen überwacht, optimiert, betreut und verwaltet. Auf dem Gebiet der EDV gehört zu den Tätigkeiten von Ingenieuren nicht nur die Entwicklung und Konstruktion von Hard- und Software. Vielmehr umfasst die Ingenieurstätigkeit auch die rechnergestützte Steuerung, Überwachung und Optimierung industrieller Abläufe sowie den Aufbau, die Betreuung und Verwaltung von Firmennetzwerken und -servern.
2. EDV-Consulting: Verfügt ein Autodidakt über Kenntnisse und Fähigkeiten eines Diplom-Informatikers, kann er einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf ausüben, wenn er Betriebs- und Datenübertragungssysteme einrichtet und betreut. Der ähnliche Beruf muss dem Beruf des Ingenieurs sowohl hinsichtlich der erforderlichen Berufsausbildung als auch hinsichtlich der tatsächlich entfalteten Tätigkeit im Wesentlichen gleichen.
Wer in der Entwicklung, Implementierung und Betreuung von Software berufstätig ist, kann als freiberuflicher Softwareentwickler auch für die Arbeiten eingestuft werden, in denen er von dritter Seite entwickelte Software implementiert. Notwendig ist, dass sich die Tätigkeit nicht auf die reine Installation beschränkt. Wird hingegen Software den örtlichen Gegebenheiten mitverantwortlich angepasst und das System umgestellt, ist diese Tätigkeit der eines Ingenieurs vergleichbar, der ein technisches Werk zunächst konstruiert und das entwickelte Produkt später bei verschiedenen Kunden betriebsfertig installiert.
3. IT-Projektleiter: Auch in diesem Urteilsfall verfügte der Steuerpflichtige als Autodidakt über Kenntnisse und Fähigkeiten, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprachen. Der BFH stellte klar, dass das typische Betätigungsfeld von Informatik-Ingenieuren die IT-Projektleitung umfasst. Unerheblich ist, dass die geleiteten Projekte aufgrund ihres Umfangs und ihrer Schwierigkeit von einem Team bearbeitet werden, weil freiberufliche Leistungen grundsätzlich im Wege der Teamarbeit erbracht werden können.
Eine freiberufliche Teamarbeit setzt aber voraus, dass der Selbstständige als Projektverantwortlicher eigenverantwortlich und leitend tätig ist. Dass von einem Projektleiter zusätzlich Managementleistungen und soziale wie kommunikative Fähigkeiten verlangt werden, macht ihn nicht zum Gewerbetreibenden.
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