§ 18 EStG – Medikamentenabgabe führt nicht stets zur gewerblichen Infizierung beim Arzt
Bei der integrierten Versorgung werden zwischen Arzt und Krankenkasse unterschiedlich ausgestaltete Verträge für die Patientenbehandlung abgeschlossen. Die Krankenkasse zahlt dem Arzt dann für die Behandlung der Patienten eine Fallpauschale. Hier stellt sich die Frage der gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte einer Gemeinschaftspraxis nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Denn generell werden die Vergütungen in Form der Fallpauschale sowohl für freiberufliche als auch für gewerbliche Tätigkeiten, wie die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln, gezahlt. Dann kommt es zur gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit, sofern die Geringfügigkeitsgrenze von 1,25 v.H. überschritten ist. Bei der Prüfung dieser Grenze ist der Anteil der Fallpauschalen, der auf die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln entfällt, dem Gesamtumsatz der Gemeinschaftspraxis gegenüberzustellen.
Es kommt aber immer dann nicht zu einer gewerblichen Infizierung der Einkünfte, wenn die Abgabe von Medikamenten oder Hilfsmitteln und die ärztliche Tätigkeit derart miteinander verflochten sind, dass die Durchführung der Leistung ansonsten nicht möglich wäre. Beispiele hierfür sind Operationen, die nur unter Verwendung von Implantaten oder erforderlichen Medikamenten durchgeführt werden können. Hier handelt es sich insgesamt um eine Heilbehandlung nach § 18 EStG.
Darüber hinaus gilt dieser Grundsatz auch bei der Abgabe von Impfstoffen und medizinischen Hilfsmitteln im Rahmen der Durchführung von Impfungen oder der Behandlung von Patienten. Die Abgabe ohne Impfung oder der Verkauf medizinischer Hilfsmittel führt dagegen zu gewerblichen Einkünften.
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