§ 18 EStG - Nur kurzfristig im Inland tätige Models können selbstständig tätig sein
Gehen Personen mit ausländischem Wohnsitz nur kurzfristig zur Produktion von Werbefilmen im Inland einer Beschäftigung nach, können sie selbstständig tätig sein. Das hat die Folge, dass der Auftraggeber keinen Lohnsteuerabzug vornehmen muss und bei Bruttohonoraren auch nicht als Arbeitgeber der Lohnsteuerhaftung nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG unterliegt. Im vom BFH entschiedenen Fall wurden für die Produktion von Werbefilmen durch Agenturen vermittelte ausländische Models engagiert. Die Drehzeit betrug bis zu drei Tage.
Die Abgrenzung zwischen selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit muss anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beurteilt werden. Werden die Models nur jeweils äußerst kurzfristig beschäftigt, ist die Arbeitnehmereigenschaft aufgrund der zeitlich nur kurzen Berührung mit dem Betrieb regelmäßig eher zu verneinen.
Die Models sind wenig in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert und dessen Weisungen auch nur in geringerem Umfang unterworfen, sodass keine Einbindung in den Organisationsablauf erfolgt. Zudem besteht ein Unternehmerrisiko der Models, die für verschiedene Auftraggeber tätig sind. Sie müssen sich neue Engagements dadurch erarbeiten, dass sie die vorangegangenen jeweils zur Zufriedenheit des Auftraggebers ausführen. Zudem tragen sie das Vergütungsrisiko und haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen.
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