§ 18 EStG - Selbstständigkeit nur bei unmittelbarer Vermögensverwaltung
Eine sonstige selbstständige und eigenverantwortliche Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG übt nur derjenige aus, der unmittelbar zur Verwaltung fremden Vermögens berechtigt und verpflichtet ist. Ein Subunternehmer erfüllt diese Voraussetzungen nach dem BFH-Urteil vom 28.4.2005 generell nicht und übt somit eine gewerbliche Tätigkeit aus. Im Streitfall ging es um einen Steuerberater, der einen Bankkaufmann als freien Mitarbeiter beschäftigte und ihm die Vorbereitung von Unternehmensveräußerungen zur selbstständigen Erledigung übertrug. Der Mitarbeiter war der Auffassung, er habe als Unternehmensberater freiberufliche Einkünfte erzielt. Das Finanzamt behandelte die Einkünfte hingegen als solche aus Gewerbebetrieb.
Zu den selbstständigen Einkünften gehört zwar grundsätzlich die Vermögensverwaltung, da sie eine sonstige selbstständige Tätigkeiten charakterisiert. Aber auch wenn der Mitarbeiter selbständig und eigenverantwortlich agiert, fällt dies nicht in den Rahmen des § 18 EStG. Eine selbstständige Tätigkeit übt nämlich nur derjenige aus, der unmittelbar selber zur Vermögensverwaltung berechtigt und verpflichtet ist. Diese Voraussetzung erfüllt der Mitarbeiter als Subunternehmer nicht.
Für diese Sichtweise spricht auch, dass der mit der Vermögensverwaltung unmittelbar beauftragte Steuerberater gewerblich tätig wird, wenn er die vermögensverwaltenden Handlungen nicht in eigener Person ausübt. Schon die Einschaltung von qualifiziertem Personal oder die Beauftragung von Subunternehmern ist schädlich und führt automatisch zu einer gewerblichen Einstufung. Daher wäre es widersprüchlich, wenn nun der Mitarbeiter selbstständige Einkünfte erzielen würde. Denn er erbringt seine vermögensverwaltenden Leistungen an den Steuerberater und hat selber keine Rechtsbeziehung zu dem Inhaber des Vermögens. Somit ist es sachgerecht, beide als Gewerbetreibende zu behandeln.
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