§ 18 EStG - Strategien bei der Beschäftigung einer Tagesmutter ab 2009
Ab 2009 müssen Tagespflegepersonen ihre Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG versteuern, unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und der Frage, ob private oder öffentliche Einnahmen vorliegen (s. AStW 08, 822). Dabei dürfen die entstandenen Betriebsausgaben entweder über eine Pauschale oder über eine Einzelauflistung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen abgezogen werden. Die Pauschale wurde 2009 von 246 EUR auf 300 EUR pro Kind und Monat erhöht, wenn das Kind mindestens 8 Stunden an 5 Tagen der Woche im Haushalt der Tagesmutter betreut wird. Ist die Betreuungszeit geringer, so wird die Pauschale anteilig gekürzt.
Tagespflege als geringfügige haushaltsnahe Beschäftigung
Tagesmütter, die sich der häuslichen Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern widmen, sind in der Regel selbstständig tätig. Um für beide Seiten eine steuerlich günstige Regelung zu erreichen, können die Voraussetzungen für eine haushaltsnahe Beschäftigung geschaffen werden. Sofern die Tagesmutter damit höchstens 400 EUR im Monat verdient, kann sie diese Zahlung brutto erhalten. Die Eltern als Arbeitgeber übernehmen die Steuer- und Sozialabgaben über den verminderten Pauschalsatz von 12 % für Kranken- und Rentenversicherung sowie Lohnsteuer. Hinzu kommen 1,7 % Umlagen. Das sind monatlich 54,80 EUR.
Die Tätigkeit muss notwendigerweise in einem Privathaushalt ausgeübt werden, also entweder in der Wohnung der Eltern oder der Tagesmutter. Hier ist aber zu beachten, dass die Eltern als Arbeitgeber nur dann ihre Aufwendungen für Arbeitslohn und Pauschalabgaben gemäß § 35a EStG mit 20 % und maximal 510 EUR von ihrer Steuerschuld abziehen können, sofern die Beschäftigung im Haushalt der Eltern ausgeübt wird. Alternativ können Ausgaben für die Tagesmutter auch als Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG geltend gemacht werden, indem zwei Drittel der Aufwendungen und jährlich bis zu 4.000 EUR als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben berücksichtigt werden.
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