§ 18 EStG - Vergütungsvorschüsse bei Insolvenzverwaltern
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Geschäftsführung wird grundsätzlich erst mit Verfahrensbeendigung fällig. Er kann aber aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss hierauf entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Hierbei wird vorab das vergütet, was bislang an Verwalterleistung erbracht worden ist. Die OFD Münster weist darauf hin, dass der Vorschuss sowohl bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als auch in der Bilanz mit der Entnahme aus der Insolvenzmasse erfolgswirksam zu erfassen ist und insoweit keine Passivierung als erhaltene Anzahlung in Betracht kommt. Die Zustimmung des Gerichts hat nur deklaratorische Bedeutung und konkretisiert den bereits mit der Arbeitsleistung entstandenen Anspruch in der Höhe.
Der Vorschuss als Teilvergütung ist keine Abschlagszahlung, er bewirkt eine Teilerfüllung und ist endgültig. Sollte sich später die Unzulänglichkeit der Masse herausstellen, entsteht kein Rückzahlungsanspruch. Dies gilt auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter, wenn sein Anspruch grundsätzlich erst mit der Beendigung der vorläufigen Verwaltung fällig wird. In beiden Fällen tritt Gewinnrealisierung in dem Zeitpunkt ein, in dem eine Verpflichtung wirtschaftlich erfüllt wird. Das beendet den Schwebezustand des zugrunde liegenden Geschäfts und führt unabhängig davon zur Gewinnrealisierung, ob die Rechnung bereits erteilt ist, die Ansprüche noch abgerechnet werden müssen oder die Forderung erst nach dem Bilanzstichtag fällig wird. Die bisher erbrachten Teilleistungen sind bereits nutzbar und der Anspruch auf Vergütung besteht.
Nach diesen Grundsätzen sind auch für die bis zum Bilanzstichtag erbrachten Tätigkeiten des Insolvenzverwalters - unabhängig von der tatsächlichen Entnahme von Vorschüssen - separat zu ermittelnde Vergütungsforderungen ertragswirksam zu aktivieren, wenn das Gericht der Vergütung zugestimmt hat.
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