§ 18 EStG – Verkauf und Neueröffnung einer Arztpraxis ist nicht tarifbegünstigt
Es liegt kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn vor, wenn ein bisher hauptsächlich Kassenpatienten behandelnder Allgemeinmediziner seine Praxis verkauft und innerhalb von drei Monaten am selben Ort eine Praxis für Naturheilkunde eröffnet. Denn gemäß dem FG Saarland stellt eine Arztpraxis für Naturheilverfahren und chinesische Medizin keine wesensmäßig unterschiedliche Tätigkeit im Verhältnis zu einer ansonsten üblichen Allgemeinarztpraxis dar.
Ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn liegt nur vor, wenn das freiberufliche Vermögen veräußert oder aufgegeben wird. Zusätzlich ist erforderlich, dass die freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird. Hierfür sind fünf Monate nicht ausreichend. Zwar darf ein Freiberufler nach der Praxisveräußerung andere Tätigkeiten ausüben, die eine andere Klientel anspricht oder sich auf unterschiedliche Patientenkreise erstreckt. Nicht ausreichend ist aber, dass sich nur die Art der Behandlungsverfahren unterscheidet.
Somit ist der Veräußerungsgewinn der Praxis nicht steuerbegünstigt, wenn der Arzt im räumlichen Einzugsbereich der bisherigen Praxis nach drei Monaten eine neue Wirkungsstätte eröffnet und sich dort nicht wesensmäßig unterschiedlich betätigt. Keine Rolle spielt dabei, dass anschließend statt bisher Kassen- nur noch Privatpatienten behandelt werden. Denn dieses Kriterium erfordert keine unterschiedliche Ausbildung und ist daher genauso unerheblich für die Tarifermäßigung wie die Erwartung, dass mit der Umstellung neue Patientenkreise angesprochen werden sollen.
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