§ 18 UStG - Antrag auf Umsatzsteuervergütung ist bis Ende Juni zu stellen
Unternehmen müssen den Antrag auf Erstattung ihrer 2006 gezahlten ausländischen Umsatzsteuer bis zum 30.6.2007 bei der jeweiligen Behörde vornehmen. Das Umsatzsteuervergütungsverfahren gilt nach § 18 Abs. 9 UStG in den 27 EU-Mitgliedstaaten und aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen auch in Norwegen, Island, Liechtenstein, Mazedonien, der Schweiz, Kanada, Japan oder den USA. Voraussetzung ist, dass ein Unternehmer dort keine steuerbaren Umsätze tätigt.
Notwendig sind die jeweiligen Antragsformulare sowie der Nachweis über Rechnungen und Einfuhrbelege im Original. Die vorgelegten Rechnungen müssen den formellen Anforderungen des betreffenden Staates entsprechen. Dabei hat der Unternehmer die Vergütung selbst zu berechnen und den Antrag zu unterschreiben. Der ausländischen Erstattungsbehörde muss darüber hinaus eine Bescheinigung des deutschen Finanzamtes vorgelegt werden, auf der die Unternehmereigenschaft für den gesamten Vergütungszeitraum und die Steuernummer eingetragen sind (§ 61 Abs. 3 UStDV). Fehlt es an diesem Nachweis, entfällt die Vergütung der Vorsteuerbeträge. Diese Pflicht stellt keinen Verstoß gegen EU-Recht noch eine Diskriminierung von im Ausland ansässigen Unternehmen dar, da die im Ausland ansässigen Betriebe ebenfalls die entsprechenden Nachweis vorlegen müssen.
In EU-Staaten kann das beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhältliche Antragsformular USt 1T (EG) verwendet werden, das auf den Internetseiten des BZSt als Download zur Verfügung steht (www.bzst.de, unter Umsatzsteuervergütung/inländische Unternehmer/Formulare). Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Kalenderjahr. In den einzelnen Staaten gibt es Mindestbeträge für jährliche oder vierteljährliche Vergütungen. Im Inland sind dies beispielsweise 200 EUR im Quartal und 25 EUR im Jahr und für Unternehmer aus Drittländern 500 EUR sowie 250 EUR.
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