§ 18 UStG - Der Antrag auf Dauerfristverlängerung für 2009 steht an
Ein Aufschub bei der Umsatzsteuervoranmeldung kann über einen Antrag auf Dauerfristverlängerung erreicht werden. Unternehmer haben hierauf nach § 46 UStDV einen Rechtsanspruch. Das Finanzamt hat den Antrag jedoch abzulehnen oder eine bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint. Nach dem Urteil des FG Hamburg rechtfertigen nachhaltige und nicht nur vorübergehende Steuerrückstände den Widerruf, wobei es für die Behörde keinen Ermessensspielraum gibt. Die Entscheidung über die Ablehnung setzt eine Prognose über die künftige Liquidität voraus, wobei naturgemäß auch die Entwicklung in der Vergangenheit zu berücksichtigen ist. Von einer Gefährdung kann ausgegangen werden, wenn der Unternehmer
- Voranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
- angemeldete Vorauszahlungen nicht entrichtet,
- andere Steuern nicht rechtzeitig zahlt oder
- allgemein in Zahlungsschwierigkeiten ist.
Quartalsanmelder müssen gemäß § 47 Abs. 1 UStDV keine Sondervorauszahlung leisten, während bei Monatszahlern 1/11 der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahrs fällig wird. Insoweit kommt es zu einer zinslosen Stundung. Ein erstmaliger Antrag nach amtlichem Vordruck ist bis zum 10.4.2009 über das ELSTER-Programm zu stellen.
Da eine einmal für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die Folgezeit weiter gilt, muss der Antrag nicht jährlich neu gestellt werden. Mangels Sondervorauszahlung müssen sich Vierteljahreszahler anschließend nicht weiter um den zeitlichen Aufschub kümmern. Praktisch ist zudem, dass die gewährte Dauerfristverlängerung auch für die abzugebenden Zusammenfassenden Meldungen gilt.
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