§ 18 UStG - Fristverlängerungsantrag
Ein Aufschub bei der Umsatzsteuervoranmeldung bietet sich über den Antrag auf Dauerfristverlängerung an. Darauf haben Unternehmer nach § 46 UStDV einen Rechtsanspruch. Das FA kann den Antrag ablehnen oder widerrufen, wenn der Steueranspruch durch nicht nur vorübergehende Steuerrückstände gefährdet erscheint. Sofern keine Gefährdung vorliegt, kommt die Abgabe pro Quartal in Betracht, wenn die Zahllast 2009 zwischen 1.000 und 7.500 EUR gelegen hat oder sich ein Überschuss zugunsten des Unternehmers ergeben hatte und keine Unternehmensneugründung mit zwingender monatlicher Abgabe in den ersten zwei Jahren vorliegt.
Quartalsanmelder müssen gemäß § 47 Abs. 1 UStDV keine Sondervorauszahlung leisten, während bei Monatszahlern ein Elftel fällig wird. Insoweit kommt es zu einer zinslosen Stundung. Ein erstmaliger Antrag nach amtlichem Vordruck ist über das ELSTER-Programm bis zum 10.4.2010 zu stellen. Die einmal für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung gilt auch für die Folgezeit weiter, sodass der Antrag nicht jährlich neu gestellt werden muss. Mangels Sondervorauszahlung müssen sich Vierteljahreszahler damit anschließend nicht weiter um den zeitlichen Aufschub kümmern.
Die gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch für eine gegebenenfalls abzugebende zusammenfassende Meldung. Die einmal gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch beim Wechsel des Zeitraums von Quartal auf Monat weiter, wenn der Unternehmer später seine Voranmeldungen monatlich einreichen muss. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass dann eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorjahrsvorauszahlung zu leisten ist. Daher ist zum Jahreswechsel zu überprüfen, ob die Dauerfristverlängerung formlos widerrufen werden sollte.
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