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  • § 18 UStG – Quartalszahler müssen Dauer- fristverlängerung für 2007 beantragen

    Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist das Kalendervierteljahr oder der Kalendermonat. Die Abgabe pro Quartal kommt immer dann in Betracht, wenn die Zahllast im Vorjahr zwischen 513 EUR und 6.136 EUR gelegen hat oder sich ein Überschuss zugunsten des Unternehmers ergeben hatte. Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist allerdings in den ersten beiden Jahren grundsätzlich der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum.  

     

    Unternehmer haben nach § 46 UStDV einen Rechtsanspruch auf Dauerfristverlängerung, sofern der Steueranspruch nicht gefährdet ist. Quartalszahler müssen gemäß § 47 Abs. 1 UStDV keine Sondervorauszahlung leisten, während bei Monatszahlern ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das Vorjahr fällig wird. Ein erstmaliger Antrag nach amtlichem Vordruck ist bis zum 10.4.2007 über das ELSTER-Programm zu stellen. Da eine einmal für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die Folgezeit gilt, muss der Antrag nicht jährlich neu gestellt werden. Das gilt  

    • sofern sich die Verhältnisse nicht geändert haben,
    • so lange bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder
    • das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

     

    Mangels Sondervorauszahlung müssen sich Vierteljahreszahler damit anschließend nicht weiter um den zeitlichen Aufschub kümmern. Die gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch für die abzugebenden Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a UStG. Wenn ein Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung verzögert abgibt, darf kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Denn er ist nicht gesetzlich verpflichtet, sondern lediglich berechtigt, einen Antrag zu stellen.  

     

    Praxishinweise:  

     

    • Die einmal gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch beim Wechsel des Voranmeldungszeitraums von Quartal auf Monat weiter, wenn der Unternehmer beispielsweise 2008 seine Voranmeldungen monatlich einreichen muss. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass dann eine Sondervorauszahlung zu leisten ist. Daher ist zum Jahreswechsel zu überprüfen, ob die Dauerfristverlängerung formlos widerrufen werden sollte.

     

    • Unternehmer haben die Voranmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums abzugeben und die berechnete Vorauszahlung zu entrichten. Nach deren Ablauf fallen Verspätungs- oder Säumniszuschläge an. Dabei gibt es bereits seit 2004 keine Abgabe-Schonfrist mehr und die Zahlungs-Schonfrist beträgt nach § 240 Abs. 3 AO drei Tage. Bei Schecks gilt die Zahlung zudem seit Jahresanfang erst drei Tage nach Abgabe als bewirkt (s. AStW 07, 38), sodass der Scheck dem Finanzamt spätestens am dritten Tag vor dem Fälligkeitstag vorliegen muss. Unerheblich ist dabei, ob der Eingangstag auf einen Sonn- oder Feiertag fällt.

     

    • Umsatzsteuer- sowie auch Lohnsteuer-Anmeldungen sind ohne Vorliegen eines Härtefalls auf elektronischem Weg dem Finanzamt zu übermitteln. Die Abgabe per Post oder Fax im Rahmen der Härtefallregelung ist möglich, wenn und solange es dem Unternehmer nicht zumutbar ist, die technischen Voraussetzungen wie PC-Ausstattung und Internetanschluss zu schaffen. Nicht entscheidend ist hierbei, ob der Unternehmer die finanziellen Mittel zur Anschaffung hat.

     

    Fundstellen: 

    BFH 7.7.05, V R 63/03, BStBl II 05, 813; 26.4.01, V R 9/01, UR 01, 409 

    OFD Frankfurt 30.1.06, S 7348 A - 6 - St I 1.30, DStR 06, 798, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 070853 

    BMF 18.6.05, IV A 7 - S 0321 - 44/05, DStR 05, 1137BMF 29.11.04, IV C 5 - S 2377 - 24/04, BStBl I 04, 1135  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 248 | ID 113318