§ 18 UStG – Quartalszahler sollten Dauerfristverlängerung für 2008 beantragen
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abzugeben haben, profitieren von der Dauerfristverlängerung, da sie keine Sondervorauszahlung leisten müssen und damit eine zinslose Stundung erhalten. Die Abgabe pro Quartal kommt immer dann in Betracht, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 512 EUR und nicht mehr als 6.136 EUR betrug oder sich ein Überschuss zugunsten des Unternehmers ergeben hatte. Voraussetzung ist aber, dass keine Unternehmensgründung vorliegt. Unternehmer haben nach § 46 UStDV einen Rechtsanspruch auf Dauerfristverlängerung, sofern der Steueranspruch nicht gefährdet ist. Quartalsanmelder müssen gemäß § 47 Abs. 1 UStDV keine Sondervorauszahlung leisten, während bei Monatszahlern ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr fällig wird.
Die Fristverlängerung ist in diesem Jahr nach amtlichem Vordruck elektronisch bis zum 10.4.2008 zu beantragen. Da eine einmal für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die Folgezeit weitergilt, muss der Antrag nicht jährlich neu gestellt werden. Eine auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung gilt – sofern sich die Verhältnisse nicht geändert haben – so lange fort,
- bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder
- das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.
Eine für das Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung.
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