§ 18a UStG - Geänderte Meldefristen bei der ZM ab Juli 2010
Sowohl für innergemeinschaftliche Warenlieferungen als auch sonstige Leistungen hat der Unternehmer die Zusammenfassende Meldung ab Juli 2010 nicht mehr bis zum 10., sondern bis zum 25. Tag des Folgemonats dem BZSt elektronisch zu übermitteln. Dabei bleibt es bei den Leistungen bei der quartalsmäßigen Meldung, während dies für Lieferungen und Dreiecksgeschäfte auf einen monatlichen Turnus umgestellt wird. Sofern Unternehmer sowohl innergemeinschaftliche Lieferungen als auch Leistungen ausführen, sind alle Angaben in einer ZM zusammenzufassen. Bei monatlicher Abgabe gehören die Angaben zu den Leistungen dann in die ZM für den letzten Monat jedes Kalendervierteljahres.
Führt der Unternehmer im Quartal lediglich Lieferungen bis zu 100.000 EUR aus, darf er weiterhin die vierteljährliche Meldung verwenden. Sofern die Bagatellgrenze anschließend überschritten wird, muss der Unternehmer die ZM für den laufenden und die vorherigen Kalendermonate des Quartals bis zum 25. des Folgemonats abgeben. Sofern der Unternehmer zur monatlichen Abgabe der ZM für seine Lieferungen verpflichtet ist, kann er die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen ebenfalls in der monatlichen ZM übermitteln, was in der Praxis sicherlich einfacher sein dürfte. Soweit von dieser Option Gebrauch gemacht wird, ist dies dem BZSt anzuzeigen.
Ab dem 2. Halbjahr 2010 ergeben sich also anders als bislang gewohnt verschiedene Abgabefristen bei der Umsatzsteuer. Die Voranmeldung für Juli ist bis zum 10. August einzureichen und die ZM für Lieferungen ist bis zum 25. August zu übermitteln. Eine weitere Abweichung ergibt sich bei Dauerfristverlängerungen. Die gelten nicht mehr für die ZM. Daher ist diese für den Juli auch dann im August zu melden, wenn die Voranmeldung erst im September ansteht. Diese Anpassung der internen Abläufe in der Buchhaltung sollte - sofern nicht längst geschehen - noch rechzeitig im ersten Halbjahr vorgenommen werden.
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