Zusammenfassende Meldungen - Verkürzte Fristen ab Juli 2010 beachten
Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (8.4.10, BGBl I 10, 386) müssen Unternehmer mit grenzüberschreitenden Umsätzen ab dem 1.7.2010 neue Fristen bei der Abgabe ihrer Zusammenfassenden Meldung (ZM) beachten. Die Änderung ist für Unternehmer relevant, die folgende Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen ausgeführt haben:
- Innergemeinschaftliche Warenlieferungen,
- im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen i.S. des § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, oder
- Lieferungen i.S. des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte.
Hinweis: Kleinunternehmer i.S. des § 19 UStG müssen keine ZM abgeben (§ 18a Abs. 4 UStG).
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