§ 19 ErbStG - Steuerklasse II und III darf gleichermaßen ungünstig sein
Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 hatten sich die Steuersätze in den Steuerklassen II und III erhöht und beide Gruppen wurden gleich behandelt. Der Tarif wurde anschließend für Erwerbe ab 2010 über das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wieder reduziert. Nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf ist die Gleichstellung der Erwerber in den Steuerklassen II und III nicht verfassungswidrig und die Gesetzesänderung muss sich auch nicht rückwirkend auf das Jahr 2009 erstrecken. Die Anknüpfung an den Stichtag der Steuerentstehung entspricht dem Grundprinzip des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts, lässt sich daher durch sachliche Gründe rechtfertigen und verletzt kein Grundrecht.
Auch die Gleichstellung Angehöriger in der Steuerklasse II mit Nicht-Verwandten in der Steuerklasse III verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot in Art. 3 GG, was im Steuerrecht im Hinblick auf Belastungen oder Begünstigungen zu beachten ist. Der Gesetzgeber hat nämlich einen weitreichenden Entscheidungsspielraum und darf Personengruppen in § 19 Abs. 1 ErbStG gleichstellen. Zwar haben Erwerber in der Klasse II im Gegensatz zu Klasse III regelmäßig eine verwandtschaftliche Nähe zum Erblasser oder Schenker. Die Gleichbehandlung lässt sich für den Regelfall jedoch noch mit einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung rechtfertigen. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass in beiden Fällen überwiegend keine Lebens- und Erziehungs- oder Hausgemeinschaft mit dem Erblasser oder Schenker besteht. Es liegt höchstens eine Begegnungsgemeinschaft vor und solche Verbindungen unterliegen einem geringeren verfassungsrechtlichen Schutz.
Das FG hatte Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts- sache zuzulassen. Sie ist bereits beim BFH anhängig, sodass Fälle über einen ruhenden Einspruch offengehalten werden können.
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