§ 19 EStG - Abfindung wegen Verstoß gegen Antidiskriminierung ist nicht immer Lohn
Durch das im August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, Diskriminierungen zu unterlassen, zu verhindern oder zu beseitigen. Das gilt sowohl für bestehende Arbeitsverhältnisse als auch bei geplanten Neueinstellungen. Weder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch das Einkommensteuergesetz enthalten spezielle Regelungen für hieraus resultierende Entschädigungen und Schadenersatzzahlungen. Die steuerrechtliche Beurteilung richtet sich daher nach den allgemeinen Grundsätzen:
- Wird ein Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes entlassen und ersetzt der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 1 AGG den hierdurch entstandenen materiellen Schaden, liegt regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dies stellt nach § 24 Nr. 1a EStG einen Ersatz für entgehende Einnahmen dar.
- Handelt es sich um eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots für immaterielle Schäden, liegt regelmäßig kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Denn die Zahlung wird nicht für eine Beschäftigung gewährt. Sie stellt keine Einnahme aus dem Dienstverhältnis dar.
Die Finanzverwaltung wird missbräuchliche Umwidmungen von Abfindungen in Entschädigungen wegen Diskriminierung zukünftig besonders prüfen, da sie steuerrechtlich nicht anzuerkennen sind.
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