§ 19 EStG - Aktienüberlassung mit Kursabsicherung ist kein Arbeitslohn
Der Aktienerwerb durch Mitarbeiter führt nur dann zu Arbeitslohn, wenn sie vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich überlassen werden. Kaufen Arbeitnehmer die Wertpapiere hingegen zum aktuellen Börsenkurs, erhalten sie selbst dann keinen geldwerten Vorteil, wenn der Arbeitgeber Nebenkosten übernimmt. Im vom FG Niedersachsen entschiedenen Fall konnten die Mitarbeiter über ein Beteiligungsprogramm Aktien des Arbeitgebers zum Kassakurs kaufen und mussten keine Spesen zahlen. Nach einer Haltefrist von zwei Jahren konnten sie die Titel frei verkaufen, behalten oder zum ehemaligen Kaufkurs an die Bank abgeben. Die Kosten dieser Kurssicherung trug der Arbeitgeber.
Der Erwerb der Aktien ist mangels Kursvorteil nicht lohnsteuerpflichtig. Das gilt auch für die übernommenen Spesen und Gebühren für die Wertpapierverwaltung. Dies stellt eine „aufgedrängte Bereicherung“ dar. Die Mitarbeiter hatten einen Depotzwang bei einem bestimmten Institut, dem sie sich nicht entziehen konnten. Auch die Vorteile aus dem garantierten Rückkauf der Aktien durch die Bank sind nicht als Arbeitslohn zu erfassen, da sie nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst sind. Es handelt sich um eigene unmittelbare Zahlungsansprüche der Arbeitnehmer gegenüber der fremden Depotbank. Die wiederum resultieren aus Kurssicherungsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Institut und stellen damit keinen Arbeitslohn durch einen Dritten nach § 38 Abs. 1 S. 2 EStG dar.
Praxishinweis: Nicht entscheiden musste das FG, ob die vom Arbeitgeber für die Kursabsicherung zu zahlende Stillhalterprämie als Arbeitslohn zu beurteilen ist. Dafür spricht aber einiges, weil diese Situation vergleichbar ist mit der Zukunftssicherung durch Arbeitgeber über eine Direktversicherung.
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