§ 19 EStG - Arbeitslohn oder Vergünstigung im eigenbetrieblichen Interesse?
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG gelten alle Einnahmen als Arbeitslohn, die aus dem Dienstverhältnis zufließen und als Vorteil für eine Beschäftigung gewährt werden. Demgegenüber stehen Vergünstigungen, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. In diesem Fall tritt der Vorteil für die Mitarbeiter in den Hintergrund. Mehrere Urteile haben sich mit den Abgrenzungsfragen beschäftigt.
Parkplatzüberlassung an Arbeitnehmer stellt Arbeitslohn dar
Stellt der Arbeitgeber der Belegschaft unentgeltlich Garagenplätze zur Verfügung, handelt es sich regelmäßig um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Denn das kostenlose Parken liegt nach Ansicht des FG Köln in erster Linie im Interesse des Arbeitnehmers. Im Urteilsfall wurden Parkkarten für eine Tiefgarage für Firmenwagen und private Pkw ausgegeben. Zwar begünstigt die Überlassung der Parkplätze in Firmennähe ein pünktliches und stressfreies Erscheinen der Arbeitnehmer, was auch im Interesse des Arbeitgebers sein dürfte. Aber grundsätzlich hat der kostenlose Parkplatz einen besonderen Wert für den Arbeitnehmer. Zudem ergibt sich ein erheblicher Vorteil im Vergleich zu Mitarbeitern, die nicht mit dem Pkw anreisen oder keine Parkkarte erhalten.
Kein Arbeitslohn liegt hingegen durch das Zurverfügungstellen einer kostenlosen Garage für schwerbehinderte Arbeitnehmer und für den Firmenwagen vor:
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