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  • § 19 EStG - Parkplatzüberlassung an Arbeitnehmer ist zumeist kein Arbeitslohn

    Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich Garagenplätze zur Verfügung, handelt es sich nach einem rechtskräftigen Urteil des FG Köln regelmäßig um steuerpflichtigen Arbeitslohn (s. AStW 06, 546). Hiernach ist in der kostenlosen Parkmöglichkeit in erster Linie ein Bedürfnis des Arbeitnehmers und kein eigenbetriebliches Interesse zu sehen.  

     

    Die Finanzverwaltung hält aber an der bisherigen lohnsteuerlichen Behandlung bei vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Stellplätzen fest. Da das Urteil erhebliche Unsicherheiten in Betrieben und bei Mitarbeitern ausgelöst hat, werden nachfolgend die Grundsätze der weiterhin geltenden Rechtslage aufgezeigt:  

     

    • Werden Stellplätze auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers überlassen, handelt es sich um eine Arbeitsbedingung. Die erbrachten Leistungen unterliegen weder der Lohnsteuer noch den Sozialabgaben.

     

    • Werden Parkplätze auf angemieteten Flächen überlassen, liegt kein geldwerter Vorteil vor, wenn die Gestellung betrieblichen Erwägungen dient. Das ist eindeutig etwa bei konkret ausgewählten Mitarbeitern im Schichtdienst, Außendienstlern oder Arbeitnehmern mit Dienstzeiten außerhalb des Nahverkehrsangebots. Durch die bekräftigte Verwaltungsauffassung gilt das auch generell bei von Dritten angemieteten Park- oder Einstellplätzen, wenn dies überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse liegt.

     

    • Arbeitslohn stellt hingegen die Erstattung von Parkgebühren durch den Arbeitgeber dar. Denn insoweit liegen keine Werbungskosten vor. Dies gilt selbst dann, wenn der Angestellte den Pkw auch für Dienstreisen benötigt oder keine Firmenparkplätze zur Verfügung stehen. Allerdings kann der Arbeitgeber diesen Betrag pauschal mit 15 v.H. versteuern, sofern die Erstattung nicht höher ist als die Entfernungspauschale des jeweiligen Mitarbeiters.

     

    • Die Erstattung von Parkplatzkosten am Wohnsitz des Arbeitnehmers für seinen eigenen Pkw gehört zum Arbeitslohn.

     

    • Die Überlassung eines Parkplatzes für den gestellten Firmenwagen ist kein geldwerter Vorteil. Sofern der Arbeitgeber eine Miete erstattet, liegt steuerfreier Auslagenersatz vor.

     

    • Im Falle einer Entgeltumwandlung, wonach der Arbeitgeber anstelle der anstehenden Gehaltserhöhung unentgeltlich einen Parkplatz zur Verfügung stellt, liegt kein geldwerter Vorteil vor. Das gilt auch dann, wenn der überlassene Parkplatz vom Arbeitgeber außerhalb des Betriebsgeländes angemietet ist.

     

    • Erstattete Parkgebühren auf Dienstreisen sind bei Einzelnachweis nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei.

     

    Fundstellen: 

    FG Köln 15.3.06, 11 K 5680/04, EFG 06, 1516; 13.11.03, 2 K 4176/02, EFG 04, 356 

    FinMin Nordrhein-Westfalen 29.8.06, S 2334 - 61 - V B 3; 17.12.80, S 2351 - 1 - V B 3, BB 81, 101, DB 81, 42  

    OFD Frankfurt 18.3.03, S 2334 A - 18 - St II 30, DB 03, 853, DStR 03, 1207  

    BFH 7.6.02, VI R 145/99, BStBl II 02, 829, DStR 02, 1567  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 167 | ID 113341