§ 19 EStG - Aufwand für klimabedingte Kleidung bei Auslandseinsätzen ist nicht abziehbar
Aufwendungen für die Beschaffung von klimabedingter Kleidung und Ausstattung für berufliche Auslandseinsätze sind keine Werbungskosten. Erstattet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern entsprechende Aufwendungen, liegt Arbeitslohn vor. Das gilt auch, wenn die Kleidung oder Ausstattung erstmalig am Auslandsdienstort benötigt wird und erforderlich ist, weil dort ein vom mitteleuropäischen erheblich abweichendes Klima herrscht. Denn sie stellt keine typische Berufskleidung dar. Die neue Kleidung oder Ausstattung ist privat veranlasst, da sie dem Arbeitnehmer die Umstellung auf die besonderen Anforderungen im Ausland erleichtern soll.
Diese Rechtsprechungsgrundsätze wendet der BFH auch auf nach § 3 Nr. 13 EStG aus öffentlichen Kassen gezahlte steuerfreie Umzugskostenvergütungen an. Die Vorschrift ist einschränkend dahin auszulegen, dass die Steuerfreiheit nur bei der Abgeltung von Aufwendungen eintritt, die der Bedienstete anderenfalls als Werbungskosten abziehen könnte. Eine großzügigere Auslegung von § 3 Nr. 13 EStG würde dazu führen, dass Reise- und Umzugskostenvergütungen im öffentlichen Dienst im Gegensatz zum privaten Bereich nicht besteuert werden.
Fundstellen:
Entschädigung: BFH 12.4.07, VI R 53/04, DB 07, 1334; 29.11.06, VI R 3/04, BStBl II 07, 308
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