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  • § 19 EStG – Ausgeübte Mitarbeiteroptionensind nachträgliche Tätigkeitsvergütungen

    Bei nicht handelbaren Aktienoptionen fließt Arbeitslohn erst mit der Ausübung und nicht bereits bei Einräumung des Optionsrechts zu. Die Einräumung des Optionsrechts gibt dem Berechtigten zunächst lediglich die Chance zu einem preisgünstigen Vermögenserwerb. Der Erwerb der Chance kann nicht als Zufluss gewertet werden, da zu diesem Zeitpunkt noch völlig offen ist, ob die Option später wirklich ausgeübt wird. Diese vom BFH entwickelte so genannte „Chancen-Rechtsprechung“ übernimmt das Hessische FG und wendet sich gegen anders lautende Literaturansichten. 

     

    Im Urteilsfall war der Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Beschäftigung ins Ausland umgezogen und hatte erst dann seine Aktienoptionen ausgeübt. Laut OECD-Musterabkommen ist es entscheidend, ob es sich dabei um eine nachträgliche Tätigkeitsvergütung handelt, die im Land der Beschäftigung zu versteuern ist, oder um Ruhegehalt, das als Arbeitnehmerversorgung im Wohnsitzstaat erfasst wird. Für die Unterscheidung ist auf den Grund der Zahlung abzustellen. So gelten ausgeübte Aktienoptionen wie auch Tantiemen unabhängig vom Zahlungstermin als nachträgliche Einnahmen nach § 19 EStG für eine aktive Tätigkeit. Gleiches nimmt das FG Düsseldorf bei Abfindungen aus einem Pensionsfonds an. Da in solchen Fällen kein Ruhegehalt vorliegt, kommt eine Steuerfreistellung nach DBA nicht in Betracht.  

     

    Fundstellen: 

    FG Hessen 7.7.05, 13 K 628/04