§ 19 EStG - Bei Betriebsveranstaltungen steuerpflichtigen Arbeitslohn vermeiden
Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung mehr als 110 EUR einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (R 72 Abs. 4 S. 2 LStR, s. AStW 06, 172). In drei Urteilen hat sich der BFH jetzt mit dem Ansatz des geldwerten Vorteils beschäftigt und kommt zu der Auffassung, dass der Aufwand für eine Betriebsveranstaltung einzelnen Anlässen zugeordnet werden kann. Damit folgt er den bereits bei den Reisekosten aufgestellten Aufteilungsgrundsätzen (s. AStW 05, 803):
Aufteilung einer zweitägigen Veranstaltung ist möglich
Im Urteilsfall führte ein Maschinenbauunternehmen einen Betriebsausflug durch. Am Freitag fand eine Betriebsfeier statt, der Samstag diente der Besichtigung eines Kundenbetriebes. Umfasst eine zweitägige Reise sowohl eine Betriebsveranstaltung als auch eine Unternehmung im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, sind die Sachzuwendungen grundsätzlich aufzuteilen. Wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Betriebsveranstaltungsteil die Freigrenze von 110 EUR je teilnehmendem Arbeitnehmer nicht überschritten haben, müssen sie auch nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden. Der auf die betrieblichen Interessen entfallende Aufwand stellt ohnehin keinen Arbeitslohn dar. Die Aufteilung ist nach dem Verhältnis der Zeitanteile geboten.
Zuschuss des Arbeitgebers zur Betriebsveranstaltung
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