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  • § 19 EStG – Einnahmen des Chefarztes für Wahlleistungen sind meist Lohneinkünfte

    Der BFH hatte Ende 2005 entschieden, dass ein angestellter Chefarzt mit Einnahmen aus dem eingeräumten Liquidationsrecht im stationären Bereich für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen in der Regel Arbeitslohn bezieht (s. AStW 06, 394). Das gilt grundsätzlich in den Fällen, in denen die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden.  

     

    Die Finanzverwaltung wendet das Urteil ab 2006 in vergleichbaren Fällen an und hat sich in verschiedenen Erläuterungsschreiben zur Abgrenzung zwischen selbstständigen oder nichtselbstständigen Leistungen geäußert. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse, wobei insbesondere das Vorliegen oder Fehlen von Unternehmerinitiative und -risiko von Bedeutung ist. Dabei liegen vorrangig Einnahmen aus dem Angestelltenverhältnis vor und nur in Ausnahmefällen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Einkünfte aus § 19 EStG sind anzunehmen,  

    • wenn wahlärztliche Leistungen als Dienstaufgaben gegenüber dem Krankenhaus vertraglich geschuldet werden,
    • wenn ein Vertrag unmittelbar zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus abgeschlossen wird,
    • wenn der Arzt die wahlärztliche Leistung mit Einrichtungen und Geräten des Krankenhauses erbringt,
    • wenn der Dienstvertrag für die wahlärztlichen Leistungen ausdrücklich vorsieht, dass diese im Verhinderungsfall vom Stellvertreter übernommen werden,
    • wenn der betroffene Arzt nur eine begrenzte Möglichkeit hat, den Umfang der wahlärztlichen Leistungen zu bestimmen.

     

    In diesen Fällen hat der Krankenhausträger Lohnsteuer einzubehalten und von dem Betrag zu berechnen, der dem Arzt nach Abzug der aus den Bruttoliquidationserlösen zu bestreitenden Zahlungen verbleibt.