§ 19 EStG - Einordnung von Gemeinschaftsverpflegung auf Dienstreisen
Nimmt ein Arbeitnehmer während der Dienstreise kostenlos an der angebotenen Gemeinschaftsverpflegung teil und erstattet der Arbeitgeber nur ein geringes Trennungsreisegeld und behält die Differenz zum Verpflegungshöchstbetrag von 24 EUR pro Tag ein, kann der Differenzbetrag als Werbungskosten geltend gemacht werden. Nach einem aktuellen Urteil des BFH stehen steuerfreie Erstattungen für Reisekostenvergütungen oder Trennungsgelder dem Abzug von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten nur insoweit entgegen, als sie dem Arbeitnehmer tatsächlich ausgezahlt wurden. Für den Abzug der Verpflegungspauschale kommt es also auf die konkrete Verpflegungssituation ebenso wenig an, wie darauf, ob überhaupt ein Mehraufwand entstanden ist. Macht der Arbeitgeber entsprechend den reisekostenrechtlichen Bestimmungen von seinem Einbehaltungsrecht Gebrauch oder kürzt er die Vergütungen, kommt nach dem Urteil des BFH der § 3c EStG nicht zur Anwendung. Der Abzug der Werbungskosten ist nämlich nach § 3c EStG nur insoweit ausgeschlossen, als dem Arbeitnehmer steuerfreie Reisekostenvergütungen tatsächlich gewährt und ausgezahlt werden.
Auch eine gewährte Gemeinschaftsverpflegung steht dem Werbungskostenabzug nicht entgegen. Solche unentgeltlichen Mahlzeiten in der Kaserne für Soldaten während einer Dienstreise sind keine steuerfreien, sondern regelmäßig mangels einer Steuerbefreiungsnorm steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen. Diese erhöhen den Bruttoarbeitslohn um die amtlichen Werte der Sachbezugsverordnung. Das gilt auch für die Truppenverpflegung als besondere Art der Verköstigung. Diese Kosten sind - anders als die Preise für Hotel- oder Gaststättenbesuche - mit denen der amtlichen Sachbezugswerte als Kosten für Nahrungs- und Genussmittel vergleichbar.
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