§ 19 EStG - Entscheidung der Sozialversicherung hat steuerliche Bindungswirkung
Entscheidungen des Sozialversicherungsträgers über die Versicherungsfreiheit eines Arbeitnehmers sind im Besteuerungsverfahren zu beachten, soweit sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind. Sofern sich der Arbeitgeber nicht daran hält und trotzdem Kranken- und Pflegeversicherung abführt, handelt es sich nicht um nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitslohn. Dies hat der BFH jetzt für einen Geschäftsführer entschieden, der selbstständig tätig und damit als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft worden war. Zum Arbeitslohn gehören nämlich grundsätzlich auch Beiträge für die Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um gesetzlich geschuldete Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung handelt. Dies entscheidet sich nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
Feststellungen der Sozialversicherungsträger sind für die Steuer selbst bei einer Änderung der Rechtsansicht maßgebend. Kommt es zum Wegfall der Versicherungspflicht, entfällt die Steuerfreiheit ab diesem Zeitpunkt für nachfolgende Zahlungen. Entscheidungen der Sozialversicherungsträger entfalten insofern Bindungswirkung, als sie ein eigenes Prüfungsrecht der Finanzverwaltung ausschließen. Auch BGH, BVerwG, BAG sowie BSG gehen davon aus, dass die für einen bestimmten Rechtsbereich getroffene Regelung als gegeben hingenommen werden muss. Die Wirksamkeit tritt bereits mit dem Erlass des Verwaltungsaktes und nicht erst mit dessen Bestandskraft ein.
Bei Entscheidungen der Sozialversicherungsträger ist also der Grundlagenbescheid anzufechten, sofern auch steuerlich eine andere Lösung erwünscht ist. Kommt es später zur Korrektur, kann diese als rückwirkendes Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO berücksichtigt werden.
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