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  • § 19 EStG - Erhaltene Aktien gehören bei Kündigung nicht zur Abfindung

    Darf ein Arbeitnehmer bei Kündigung die im Rahmen eines Optionsprogramms erhaltenen Aktien behalten, obwohl er sie wegen noch nicht abgelaufener Sperrfrist eigentlich zurückgeben müsste, liegt nach dem Urteil des FG Köln keine steuerpflichtige Abfindung vor. Denn ein geldwerter Vorteil ist bereits bei Erhalt der Wertpapiere zu erfassen. Der spätere Verzicht des Arbeitsgebers auf die Rückübertragung kann dann keinen erneuten Lohnzufluss auslösen.  

     

    Im zu Grunde liegenden Fall sah das Aktienoptionsprogramm vor, dass die erhaltenen Papiere innerhalb einer dreijährigen Sperrfrist grundsätzlich zurückübertragen werden müssen. Im Rahmen eines Aufhebungsvertrages innerhalb dieses Zeitraums verzichtete der Arbeitgeber auf die Rückforderung der Aktien. Dies führt nach Ansicht des FG nicht zu einer steuerpflichtigen Abfindung.  

     

    Eine verbilligte Überlassung von Aktien durch den Arbeitgeber stellt zwar einen geldwerten Vorteil dar, der je nach Ausgestaltung bei Zusage oder Ausübung der Lohnsteuer unterliegt (s. AStW 05, 652). Würde der anschließende Verzicht auf die Rückgabe zu steuerpflichtigem Lohn führen, käme es unzulässigerweise zu einer Doppelbesteuerung. Somit führt ein erklärter Verzicht auf den Rückübertragungsanspruch nicht zu einem erneuten Lohnzufluss. Dies gilt unabhängig davon, ob der zuvor erfolgte Zufluss auf Grund des Optionsprogramms auch tatsächlich besteuert wurde.