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  • § 19 EStG – Folgen der ab 2007 geminderten Entfernungspauschale für den Arbeitgeber

    Der ab dem Jahreswechsel gestrichene Werbungskostenabzug für die ersten 20 Kilometer Entfernung zur Arbeit hat auch Auswirkungen auf die pauschale Lohnversteuerung durch Arbeitgeber mit 15 v.H. Denn die ist nach § 40 Abs. 2 S.2 EStG nur insoweit zulässig, als der Arbeitnehmer Werbungskosten geltend machen könnte.  

     

    Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Büro für den Mitarbeiter weniger als 21 Kilometer, kann der Betrieb für Fahrtkostenzuschüsse keine pauschale Lohnsteuer mehr übernehmen. Bei weiteren Fahrstrecken gilt das nur noch für die 20 Kilometer übersteigende Pendelstrecke. Wird der Zuschuss 2007 unverändert gewährt, muss der auf die ersten 20 Kilometer entfallende Teil über die Lohnsteuerkarte erfasst und auch der Sozialversicherung unterworfen werden.  

     

    Durch die beschränkte Entfernungspauschale ergeben sich ab 2007 aber keine Auswirkungen auf die Höhe des geldwerten Vorteils beim Firmenwagen. Hier kann für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weiterhin monatlich 0,03 v.H. des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer angesetzt werden. Es erfolgt keine Kürzung. Da die wöchentlichen Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung unverändert absetzbar sind, kann auch hier das bisherige Verfahren weiterhin angewendet werden.