§ 19 EStG - Kein Lohnzufluss trotz Verzicht auf gerichtliche Durchsetzung
Verweigert der Arbeitgeber aus eigenem Entschluss und entgegen dem Willen des Angestellten die Auszahlung der monatlich fällig werdenden Betriebsrente, wandelt sich die Forderung nicht in ein Darlehen um. Es liegt auch kein Zufluss im Wege der Schuldumwandlung vor. Eine Novation liegt nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg selbst dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hätte, die Forderung gerichtlich durchzusetzen, dies jedoch aus persönlichen Gründen unterlässt. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber die Zahlung mit Verweis auf die äußerst schlechte wirtschaftliche Lage eingestellt.
Die Fälligkeit eines Anspruchs allein führt vor seiner Erfüllung noch nicht zu einem Zufluss, sondern erst dann, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann. Zwar kann auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten einen Zufluss bewirken, wenn der Betrag dem Berechtigten von diesem Zeitpunkt an zur Verwendung zur Verfügung steht. Allerdings muss der Gläubiger dann in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen. Bei Zahlungseinstellung mit der Begründung, das Geld finanziell nicht mehr aufbringen zu können, ist eine solche Schuldumwandlung aber nicht vorhanden, zumal der Arbeitnehmer den Lohn nicht problemlos erhalten könnte.
Praxishinweis: Ein Zufluss von Lohneinnahmen erfolgt jedoch in Höhe der vom Arbeitgeber ans Finanzamt abgeführten Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags. Steuerabzugsbeträge sind beim Arbeitnehmer dann steuerlich zu erfassen, wenn der Lohnsteuerabzug nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr geändert werden kann, die Lohnsteuerbescheinigung also bereits übermittelt oder ausgeschrieben ist.
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