§ 19 EStG – Kostenübernahme einer Outplacementberatung führt zum geldwerten Vorteil
Eine Outplacementberatung dient dem Arbeitnehmer dazu, eine neue Tätigkeit und somit eine Einnahmequelle zu finden. Zahlt der bisherige Arbeitgeber für eine Outplacementberatung, liegt für den Arbeitnehmer insoweit ein geldwerter Vorteil vor. Der Arbeitnehmer kann die Kosten für die Beratung wiederum als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, soweit eine Abkürzung des Vertragswegs vorliegt. Der liegt nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg immer dann vor, wenn die zwischen den Parteien getroffene Regelung wirtschaftlich mit der Situation gleichzusetzen ist, in der ein Betrieb dem ausscheidenden Arbeitnehmer eine um die Kosten der Outplacementberatung erhöhte Abfindung zusagt unter der Voraussetzung, dass dieser eine Beratung in Anspruch nimmt und die Rechnung anschließend bezahlt.
Sofern die Kosten vom Betrieb übernommen werden, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Die Hilfe für den Übergang in einen neuen Beruf steht unmittelbar im Zusammenhang mit den angestrebten künftigen Einnahmen. Der Aufwand ist damit durch die neue Tätigkeit veranlasst. Grundsätzlich steht der Kostenabzug dem zu, der den Aufwand getragen hat. Neben der Ausnahme des abgekürzten Zahlungswegs kommt hierbei nach Auffassung des FG auch eine Abkürzung des Vertragswegs in Betracht.
Dann zahlt der Arbeitgeber statt einer höheren Abfindung gleich die Kosten einer Beratung. Hätte der Arbeitnehmer das Geld bekommen und selbst bezahlt, wären seine Aufwendungen ebenfalls abzugsfähig gewesen. Mit diesem Urteil wendet sich das FG gegen die Verwaltungsauffassung, wonach ein Kostenabzug bei abgekürztem Vertragsweg lediglich bei Bargeschäften des täglichen Lebens anerkannt wird (s. AStW 06, 684).
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