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  • § 19 EStG - Lohnsteuer bei Unfall- versicherung

    Ein Arbeitnehmer hat bei Leistung einer Gruppenunfallversicherung die bis dahin entrichteten, auf seinen Versicherungsschutz entfallenden Beiträge als Arbeitslohn zu versteuern, wenn die Beiträge durch den Arbeitgeber finanziert wurden. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des BFH auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Leistungen aus der Gruppenunfallversicherung ohne eigenen Rechtsanspruch erhält. Der zu versteuernde Arbeitslohn ist aber auf die ausgezahlte Versicherungsleistung begrenzt. Ebenso entschied der BFH in fünf weiteren gleich gelagerten, nicht zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenen Fällen.  

     

    Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer an einen Versicherer erbringt, führen nach bisheriger Rechtsprechung des BFH nur dann im Zeitpunkt der Zahlung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. Nicht entschieden war bisher, ob und inwieweit Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers ohne eigenen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers steuerlich zu behandeln sind.  

     

    Im Streitfall erhielt der Kläger nach einem schweren Unfall Leistungen von rund 150.000 EUR aus der von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung, gegen die ihm kein eigener unentziehbarer Rechtsanspruch zustand. Das Finanzamt behandelte diese Leistungen in voller Höhe als steuerpflichtigen Arbeitslohn.