§ 19 EStG – Private Pkw-Nutzung ist beim Geschäftsführer Lohn und keine vGA
Die private Nutzung eines Pkw durch den GmbH-Geschäftsführer führt nicht allein deshalb zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, weil die Nutzung nicht vertraglich geregelt war. Es handelt sich vielmehr um steuerpflichtigen Arbeitslohn des Geschäftsführers. Zwar hat der I. Senat des BFH die vertraglich nicht geregelte Pkw-Nutzung ohne weitere Überprüfung als vGA gewertet. Nach der ständigen Rechtsprechung des VI. Senats liegt hingegen ein geldwerter Vorteil vor.
Nach dem Saarländischen FG ist die private Nutzung keine vGA, weil die Besteuerung gleichermaßen für alle Arbeitnehmer und damit auch für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt. Die private Pkw-Nutzung ist auch unter fremden Dritten üblich. Es handelt sich bei der Pkw-Überlassung durch die GmbH um eine übliche Vergütung für die Arbeitsleistung, neben dem Barlohn. Daher müssen zur Annahme einer vGA weitere Umstände hinzukommen, wonach eine gesellschaftlich motivierte Gestaltung vorliegt.
Es kommt auch unter fremden Dritten oft vor, dass eine private Pkw-Nutzung im Zuge eines Anstellungsverhältnisses ohne vertragliche Vereinbarung stattfindet. Auch bei einem fremden Geschäftsführer ist es durchaus vorstellbar, dass dieser den betrieblichen Pkw ohne entsprechende Vereinbarung privat nutzt. Daher beruht der Umstand nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis, sondern auf einer im Wirtschaftsleben üblichen Handhabe.
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