§ 19 EStG - Rückzahlung von Arbeitslohn wirkt erst bei Abfluss steuermindernd
Eine Zahlung des Arbeitgebers unterliegt auch dann der Lohnsteuer, wenn es an einem Rechtsgrund fehlt oder die Überweisung an den Arbeitnehmer irrtümlich erfolgt ist. Daher kommt eine Steuerminderung erst bei Abfluss der Rückzahlung in Betracht, wie der BFH in zwei Urteilen entschied. Die Vorinstanzen waren hingegen davon ausgegangen, dass irrtümlich geleisteter Arbeitslohn als Ereignis mit Rückwirkung über § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO im Auszahlungsjahr korrigiert werden muss. Doch zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, unabhängig vom Rechtsanspruch auf diese Leistung. Maßgebend ist vielmehr, ob es sich um eine Zahlung im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis handelt.
Auch bei einer ohne Rechtsgrund oder irrtümlich geleisteten Überzahlung wird der Zusammenhang zwischen Einnahmen und Arbeitsverhältnis nicht dadurch aufgelöst, dass der Arbeitgeber die Gelder anschließend zurückfordert und zurückerhält. Diese Tatsache ist für die Frage der Lohnbesteuerung unerheblich. Maßgebend bei den Überschusseinkünften ist das Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG. Somit liegt der Zufluss bei wirtschaftlicher Verfügungsmacht vor. Im Gegenzug sind Ausgaben im Jahr des Abflusses abziehbar. Somit sind auch zurückgezahlte Einnahmen erst dann steuermindernd zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht um ein rückwirkendes Ereignis.
Anders sieht es hingegen bei den Sozialversicherungsbeiträgen aus. Hier gilt im Gegensatz zum Steuerrecht das Entstehungsprinzip, sodass sich zurückgezahlte Löhne zu zwei verschiedenen Zeitpunkten auswirken können.
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