§ 19 EStG - Sofortiger Zufluss von Arbeitslohn bei Überlassung einer Jahresfahrkarte
Überlässt der Arbeitgeber der Belegschaft eine Jahresnetzkarte der Bahn, führt dies zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer hierdurch ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wird. Im vom BFH entschiedenen Fall wurde der Tarifwert einer Jahresnetzkarte lohnversteuert.
Der Angestellte begehrte den Ansatz auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung laut Einzelaufstellung. Die Vorinstanz folgte dem, da ein geldwerter Vorteil nicht bereits mit Zurverfügungstellung, sondern erst bei Inanspruchnahme der kostenlosen Fahrten zugeflossen sei. Dem folgte der BFH nicht. Denn zugeflossen ist eine Einnahme, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt. Die Überlassung der Netzkarte stellt aber nicht lediglich einen Anspruch gegen den Betrieb dar, der erst bei Inanspruchnahme der einzelnen Freifahrten erfüllt wird. Der Angestellte erhält vielmehr ein Wertpapier, in dem der Beförderungsanspruch verbrieft ist. Die Netzkarte gewährt umfassende sowie uneingeschränkte Möglichkeiten zur Nutzung, wofür weder eine Anzeige der einzelnen Fahrten noch das Lösen weiterer Tickets erforderlich ist.
Praxishinweise:
Das Urteil hat noch weitere Auswirkungen:
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