· Fachbeitrag · Lohnsteuerliche Behandlung
Firmenfitness-Programme
Um Mitarbeiter zu motivieren oder um Bewerber zu einer Vertragsunterschrift zu bewegen, gewähren Arbeitgeber immer öfter attraktive ‒ am besten steuerbegünstigte ‒ Gehaltsextras. Besonders beliebt sind Firmenfitness-Programme. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Infos zur lohnsteuerlichen Behandlung dieses interessanten Gehaltsextras zusammengestellt. |
Grundsätzliches zu Firmenfitness-Programmen
Immer mehr Arbeitgeber ermöglichen ihren Mitarbeitern und (potenziellen) Bewerbern mithilfe verschiedener Anbieter die Teilnahme an Firmen-Fitness-Programmen. Interessierte Mitarbeiter können hier eine eigene Fitness-Mitgliedschaft erwerben oder Fitnesscenter nutzen. In der Praxis gehen Arbeitgeber i. d. R. davon aus, dass solche Firmenfitness-Programme einen Sachbezug darstellen und dass bei einem monatlichen Vorteil im Wert von maximal 50 EUR nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG keine Lohnsteuer anfällt. Doch bei Lohnsteuerprüfungen erleben dann viele Arbeitgeber eine böse Überraschung. Denn je nachdem, wie ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Möglichkeit zum Firmenfitness-Programm zur Verfügung stellt (Nutzungsrecht oder Bezugsrecht), ergeben sich steuerlich unterschiedliche Zuflusszeitpunkte. So kann es vorkommen, dass einem Arbeitnehmer der gesamte Vorteil im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zufließt und damit die Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG von 50 EUR überschritten ist.
In einer Verfügung der Finanzverwaltung finden sich die Spielregeln für die steuerliche Behandlung je nach Ausgestaltung des Vertrags.
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