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  • § 19 EStG – Übernahme von hohen Geldbußen durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn

    Der BFH hatte jüngst entschieden, dass vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder wegen Falschparkens keinen Arbeitslohn darstellen, wenn das Falschparken überwiegend im betrieblichen Interesse lag (s. AStW 05, 301). Diese Sichtweise gilt nach Ansicht des FG Bremen aber nicht mehr für festgesetzte Geldbußen und -auflagen, die persönlich gegen den Geschäftsführer festgesetzt werden. Im Streitfall ging es um Verstöße des Geschäftsführers gegen das Lebensmittelgesetz durch Umetikettierung von Waren. Die festgesetzten Geldbußen von 40.000 EURwurden vom Arbeitgeber bezahlt. Obwohl die Tat zum Vorteil des Arbeitgebers begangen wurde, stellt die Übernahme der Geldbuße hier steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Denn in diesem Fall überwiegen die finanziellen Vorteile, die der Arbeitnehmer durch die Übernahme erfährt. 

     

    Arbeitslohn liegt grundsätzlich nicht vor, wenn der Arbeitgeber einen Vorteil im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse zuwendet. Davon ist aber nicht auszugehen, wenn der Arbeitnehmer durch den Vorteil erheblich bereichert wird. Im Streitfall erhielt der Geschäftsführer einen hohen Betrag. Die gegen ihn persönlich festgesetzte Geldbuße betrug Dreiviertel seines Jahresgehalts. In diesem Fall steht der Vorteil des Arbeitnehmers im Vordergrund.  

     

    Zwischen einer Buße wegen Falschparkens und einer erheblichen Geldauflage bleibt eine große Spannweite. Offen ist daher die Frage, ob das eigenbetriebliche Interesse bei Geschwindigkeitsübertretungen durch Arbeitnehmer noch gegeben ist. Immerhin stellen die übernommenenStrafgelder Betriebsausgaben dar. Denn das Abzugsverbot in § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG erfasst nämlich nicht den Abzug von Aufwendungen Dritter.