§ 19 EStG - Übernommene Verwarnungsgelder sind kein Arbeitslohn
Arbeitgeber müssen Verwarnungsgelder wegen Falschparkens, die sie für ihre Angestellten übernehmen, nicht in jedem Fall der Lohnsteuer unterwerfen. Hierin liegt jedenfalls dann kein Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber seine Fahrer aus Gründen der Konkurrenzfähigkeit angewiesen hat, notfalls in Verbotszonen zu halten. In diesem Fall dient die Übernahme der Verwarnungsgelder dem überwiegenden Eigeninteresse des Arbeitgebers.
Im Streitfall vor dem BFH ging es um einen Paketzustelldienst. Um die vorgegebenen Lieferzeiten einhalten zu können, waren die angestellten Fahrer gehalten, ihre Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe zum Kunden abzustellen, notfalls auch in Fußgängerzonen und im Halteverbot. Wurden die Fahrer deswegen mit einem Verwarnungsgeld belegt, zahlte dies der Arbeitgeber.
Der Begriff des Arbeitslohns umfasst zwar jeden geldwerten Vorteil, der durch das Arbeitsverhältnis bewirkt ist. An einer solchen Veranlassung fehlt es aber, wenn die Vorteile ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden und nicht der Entlohnung der Arbeitnehmer dienen, so der BFH. Dass die Arbeitnehmer ihrerseits Verwarnungsgelder nicht als Werbungskosten geltend machen können, ist hierbei unerheblich.
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