§ 19 EStG - Überschreiten der Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen führt zu Lohn
Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung mehr als 110 EUR einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (R 72 Abs. 4 S. 2 LStR). Nach Auffassung des BFH sind die Aufwendungen beim Überschreiten der Freigrenze von 110 EUR derartig gewichtig, dass sie in voller Höhe als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind. Die Festlegung einer Freigrenze erfolgt aus Gründen der Steuergerechtigkeit. Eine einheitliche Rechtsanwendung soll gewahrt werden. Sofern die Zuwendungen die 110-EUR-Grenze je Arbeitnehmer überschreiten, wird kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse mehr angenommen. Das gilt auch dann, wenn das Beisammensein der Arbeitnehmer den Kontakt untereinander verbessern und das Betriebsklima fördern soll.
In einem weiteren Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung geändert und sich nunmehr der Auffassung der Finanzverwaltung in R 72 Abs. 3. S. 2 LStR angeschlossen. Danach ist seit dem Jahr 2002 auch eine mehrtägige Veranstaltung noch als üblich anzusehen. Überschreiten die Aufwendungen des Arbeitgebers bei einer zweitägigen Betriebsreise mit Übernachtung nicht die maßgebliche Freigrenze, liegt daher kein Arbeitslohn vor. Solche Veranstaltungen können nämlich ebenfalls im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegen. Zu beachten ist allerdings, dass die 110 EUR-Grenze nicht pro Tag, sondern pro Veranstaltung und Arbeitnehmer gilt.
Praxishinweis: Um die Freigrenze effektiv auszunutzen und bei geringfügigem Überschreiten die Steuerpflicht zu vermeiden, empfiehlt sich für Arbeitgeber eine Vereinbarung mit den teilnehmenden Mitarbeitern, die Kosten oberhalb von 110 EUR selbst zu tragen. Der übersteigende Betrag wird dann einfach bei der nächsten Gehaltsabrechnung vom Nettolohn einbehalten.
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