§ 19 EStG - Umlagen an Zusatzversorgungseinrichtung sind nicht lohnsteuerpflichtig
Umlagezahlungen eines Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungseinrichtung stellen nach Auffassung des FG Niedersachsen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. In einem solchen Fall wird den Arbeitnehmern eine Zusatzversorgung zur gesetzlichen Rente gezahlt. Versicherungsnehmer ist aber der Arbeitgeber, der die Umlage leisten muss. Hierbei fehlt es an einem Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer, weil die Umlagen nicht an die Beschäftigten, sondern unmittelbar vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungseinrichtung gezahlt werden. Darin liegt auch keine Abkürzung des Zahlungswegs, bei dem wirtschaftlich betrachtet der Arbeitgeber der Belegschaft Gelder zum Zweck ihrer Zukunftssicherung zur Verfügung stellt. Der Arbeitgeber erbringt die Umlagen vielmehr im eigenbetrieblichen Interesse an der Finanzierung der von ihm zugesagten Versorgungsansprüche, um damit seine Zusage der am Umlageverfahren beteiligten Arbeitgeber zu erfüllen.
Praxishinweis: Durch das Jahressteuergesetz 2007 werden Beiträge an ein betriebliches Versorgungssystem über § 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG erfasst. Diese Zuwendungen haben keinen Entlohnungscharakter und erfolgen ausschließlich im betrieblichen Interesse an der Sicherstellung einer gegenüber den Arbeitnehmern erklärten Versorgungszusage. Über die gesetzliche Fiktion kommt es damit nunmehr zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Das gilt für sämtliche Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds oder -kassen sowie an eine Direktversicherung und auch für Sonderzahlungen an Versorgungseinrichtungen zur Umstellung auf eine kapitalgedeckte Finanzierung. Die Sonderzahlungen lösen allerdings keine Lohnsteuerbelastung beim Arbeitnehmer aus, weil der Arbeitgeber die anfallende Lohnsteuer nach § 40 b Abs. 4 EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 15 v.H. selber zu tragen hat. Diese Pflicht zur Pauschalbesteuerung mit Abgeltungscharakter soll dazu führen, die Durchführung wesentlich zu vereinfachen.
Fundstelle:
FG Niedersachsen 11.1.07, 11 K 307/06,Revision unter VI R 8/07
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