§ 19 EStG - Vorteil aus privater Pkw-Nutzung ist im Regelfall Arbeitslohn
Im Streitfall stellte eine GmbH ihrem mit 65 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen Pkw zur Verfügung. Nach dem Anstellungsvertrag durfte der Geschäftsführer diesen Pkw auch privat nutzen. Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der privaten Pkw-Nutzung stellte der BFH Folgendes klar:
Praxishinweis: Der Vorteil eines unentgeltlich überlassenen Dienstwagens als Arbeitslohn ist nach der Ein-Prozent-Regel zu bewerten. Ist die private Nutzung ausnahmsweise als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen, ist der Vorteil demgegenüber nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung plus eines angemessenen Gewinnaufschlags zu bemessen.
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