§ 19 EStG - Wertvolle Geschenke auf einer Betriebsfeier führen zu Arbeitslohn
Werden im Rahmen einer Betriebsveranstaltung an alle Arbeitnehmer wertvolle Geschenke überreicht, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht nach § 40 Abs. 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 v.H. erheben. Denn hierbei handelt es sich um eine untypische Programmgestaltung auf der Feier. Eine solche Zuwendung könnte auch völlig losgelöst von der Veranstaltung vorgenommen werden. Im vom BFH entschiedenen Fall ging es um überreichte Goldmünzen im Wert von 280 EUR. Geschenke aus Anlass von Weihnachtsfeiern und ähnlichen Betriebsveranstaltungen sind aber nur solche, die den Rahmen und das Programm der Festivitäten betreffen. Daher führen die Goldmünzen bei den beschenkten Mitarbeitern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, den der Arbeitgeber nicht pauschal versteuern kann.
Die vom Arbeitgeber gewählte Gestaltung einer Feier enthebt ihn nicht von der Einzelfallprüfung, ob eine Zuwendung durch die betreffende Betriebsveranstaltung veranlasst ist. Ansonsten könnte es auch zu der Gestaltung kommen, dass die Firma ihrer Belegschaft das 13. Monatsgehalt oder eine Gratifikation programmgemäß im Rahmen der Weihnachtsfeier auszahlt und dann die Steuer hierauf pauschal mit 25 v. H. übernimmt. Hierfür ist die Vereinfachungsvorschrift des § 40 EStG nicht gedacht.
Praxishinweis: Die lohnversteuerten Geschenke müssen allerdings nicht mehr in die Prüfung mit aufgenommen werden, ob die Kosten der Veranstaltung unterhalb der Freigrenze von 110 EUR nach R 72 Abs. 4 LStR fallen. Andererseits ist die Pauschalversteuerung aber z.B. möglich, wenn Geschenke - wie die Goldmünzen - im Rahmen einer Tombola verteilt werden. Dabei darf aber nicht jeder Arbeitnehmer als Gewinner aus der Verlosung hervorgehen.
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