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  • § 19 EStG – Zufluss von Arbeitslohn bei der Ausübung von Optionsrechten

    Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Aktienoptionen, hängt der Zuflusszeitpunkt von der Einordnung als börsennotiertes oder nicht handelbares Optionsrecht ab. Keine Rolle spielt, ob die Rechte übertragbar sind oder einer Sperrfrist unterliegen. Bei börsennotiertenOptionen liegt der Zuflusszeitpunkt als geldwerter Vorteil bereits beim Erwerb des Rechts vor – ansonsten erst, wenn die Aktien aus dem Recht überlassen werden. Diese Grundsätze wendet der BFH in zwei Urteilen vom 23.6.2005 auch bei Wandelanleihen und Wandeldarlehen an. 

     

    Im ersten Fall ging es um eine Wandelanleihe. Ein Vorstand wandelte nach Ablauf der 18-monatigen Frist und verkaufte die erhaltenen Aktien sofort über die Börse. Bei einem solchen nicht handelbaren Optionsrecht fließt den Begünstigten der geldwerte Vorteil dann im Zeitpunkt der Verschaffung des Eigentums an den Aktien zu. Maßgebend ist der Börsenkurs des Tages, an dem der Arbeitnehmer über die Aktien verfügen kann.  

     

    Im zweiten Urteil ging es um von Arbeitnehmern an die Firma gewährte Darlehen, die mit einem Wandlungsrecht zum Bezug von Aktien ausgestattet waren. Auch bei nicht handelbaren Wandeldarlehen liegt der Zufluss von Arbeitslohn erst dann vor, wenn dem Arbeitnehmer das Eigentum an den Aktien verschafft wird. Steuerpflichtig ist auch hier die Differenz zwischen Aktienkurs und den Erwerbsaufwendungen. 

     

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