§ 19 UStG - Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr
Der Unternehmer braucht keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn sein Gesamtumsatz im Vorjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen wird. Dabei wird auf die tatsächlich vereinnahmten Bruttoentgelte des Vorjahres und im Jahr der Neugründung auf den prognostizierten voraussichtlichen Umsatz im Zeitpunkt des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit abgestellt. Nach Erörterung der Umsatzsteuer-Referatsleiter ist die Kleinunternehmerregel auch dann anwendbar, wenn im Jahr der Unternehmensgründung keine Umsätze und im Folgejahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 EUR getätigt werden.
Werden beispielsweise im Gründungsjahr 01 nur Vorbereitungshandlungen vorgenommen und Umsätze erst in 02 erzielt, ist im Jahr 02 die Umsatzgrenze von 50.000 EUR maßgebend. In 01 erhaltene Anzahlungen für später erbrachte Leistungen zählen mit, da der maßgebende Gesamtumsatz nach vereinnahmten Entgelten zu ermitteln ist und es auf den Zeitpunkt der Ausführung nicht ankommt. Daher ist zu prüfen, ob für die im Gründungsjahr erhaltenen Anzahlungen die Kleinunternehmerregel angewendet werden kann oder ob diese der Regelbesteuerung zu unterwerfen sind. Dies hängt von der vom Unternehmer zu Beginn seiner Tätigkeit vorzunehmenden Prognose ab. Konnte er im Gründungszeitpunkt nicht mit dem Erhalt von Anzahlungen rechnen oder hat er seinen Gesamtumsatz mit maximal 17.500 EUR geschätzt, ist die Kleinunternehmerregel für die Versteuerung der Anzahlungen auch dann anzuwenden, wenn sich später herausstellt, dass ein höherer Betrag vereinnahmt wurde. In diesem Fall hat der Unternehmer jedoch Gründe vorzutragen, die seine unrichtige Prognose glaubhaft machen. Die nicht erhobene Umsatzsteuer ist im Jahr der Leistungserbringung nachzufordern, wenn dann die Regelbesteuerung greift.
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