· Fachbeitrag · Jahressteuergesetz 2024
Umsatzbesteuerung von Kleinunternehmern: Was sich ab 1.1.2025 ändert
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Am 25.9.2024 hat der Bundestag in erster Lesung den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Der Bundesrat hat am 27.9.2024 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf eine Stellungnahme mit Änderungsvorschlägen abzugeben. Aus dem JStG 2024-E ergeben sich ab 1.1.2025 auch etliche Änderungen bei der Umsatzbesteuerung von Kleinunternehmern. |
Hintergrund
Die Umsatzsteuer, die ein Kleinunternehmer schuldet, wird nicht erhoben, wenn aktuell sein Umsatz zuzüglich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Jahr 22.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird (§ 19 Abs. 1 UStG). Es handelt sich bei der Regelung um ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen. An die Erklärung, auf die Regelung zu verzichten, ist der Unternehmer mindestens für fünf Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG).
Die Kleinunternehmerregelung bietet vor allem Unternehmen zu Beginn ihrer Tätigkeit eine Reihe von Vorteilen: Leistungen können ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, es muss keine monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt abgegeben werden und in der Buchführung muss nicht zwischen Brutto- und Nettobeträgen unterschieden werden. Ein Nachteil ist aber, dass bei von anderen Unternehmern in Rechnung gestellter Umsatzsteuer kein Vorsteuerabzug erfolgen kann. Dies ist insbesondere bei hohen Investitionen ein Nachteil.
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