§ 19 UStG - Zu hohe Umsatzprognose schließt Kleinunternehmerregelung nicht aus
Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG darf bei einer Neugründung eines Unternehmens der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres 17.500 EUR nicht überschreiten. Liegen der Umsatzprognose unrealistisch hohe Erwartungen zugrunde, kann es im Nachhinein durch die Jahresveranlagung noch zur Einstufung als Kleinunternehmer kommen. Im vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall schätzte der neu gegründete Betrieb die Erlöse auf 45.000 EUR, tatsächlich belief sich der Umsatz nur auf rund 13.000 EUR. Im Zusammenhang mit der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung beantragte der Betrieb, von der Steuererhebung abzusehen, zumal er sämtliche Rechnungen ohne Umsatzsteuer erstellt hatte.
Dem folgte das FG. Bei Unternehmensgründungen ist auf den voraussichtlichen Umsatz des Erstjahres abzustellen, wobei die vom Unternehmer erstellte Prognose bindend ist. Voraussetzung für die Bindung des neugegründeten Unternehmens ist jedoch, dass realistische Erwartungen zugrunde lagen. Ob dies der Fall ist, kann rückwirkend anhand objektiver Anhaltspunkte überprüft werden, vergleichbar mit der Abgrenzung zwischen Gewinnerzielungsabsicht und Liebhaberei.
Eine Prognose ist dabei nicht objektiv, wenn ihr offensichtlich unzutreffende Annahmen zugrunde liegen. Hierfür spricht bereits die große Differenz zwischen den beabsichtigten Umsätzen von 45.000 EUR und den tatsächlich erzielten von 13.000 EUR sowie der Umstand, dass keine Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis erstellt wurden. Die Kleinunternehmerregel kann daher angesetzt werden, wenn Soll und Ist deutlich auseinander fallen und dieser Umstand nicht auf Sonderereignisse, wie etwa eine Erkrankung des Unternehmers, zurückzuführen ist.
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