§ 191 AO - Ein GbR-Beteiligter haftet nach dem Konkurs des Mitgesellschafters
Ein GbR-Gesellschafter haftet nach der neueren Rechtsprechung von BFH und BGH persönlich wie bei einer OHG für die Steuerschulden der Gesellschaft als Gesamtschuldner. Daran ändert auch die Auflösung der GbR durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters nichts, wie das FG München feststellt. Die Haftung für die im Zeitpunkt ihrer Beteiligung entstandenen Steuerschulden besteht grundsätzlich über § 128 HGB weiter. Da diese gesetzliche Haftung der GbR-Gesellschafter persönlich wirkt, ist sie nicht durch Vereinbarung der Beteiligten mit Wirkung gegenüber Dritten auszuschließen. Dies gelingt nur durch individualvertragliche Vereinbarungen mit den Gläubigern.
Ein zivilrechtlich zulässiger Haftungsausschluss kann sich nur auf Gesellschafts-, nicht aber auf Steuerschulden auswirken, die kraft Gesetzes entstehen. Der Ausschluss im Innenverhältnis entfaltet somit nach außen keine Rechtswirkung, auch nicht bei minimaler Beteiligungshöhe. Daher spielt es keine Rolle, ob ein Gesellschafter von der finanziellen Geschäftsführung der GbR ausgeschlossen ist. Denn für das Außenverhältnis kommt es allein auf die formale Stellung des potenziell Haftenden als Gesellschafter an.
Nicht entscheidend ist auch, ob die Steuer wirksam festgesetzt ist. Ausreichend ist schon, dass der Anspruch bei Erlass eines Haftungsbescheids besteht. Der Anspruch kann vielmehr eigenständig geltend gemacht werden, ohne dass ein Steuerbescheid hätte erlassen oder bestandskräftig werden müssen. Die Inanspruchnahme ist auch nicht ermessensfehlerhaft, da die Gesamtschuldnerschaft dem Finanzamt eine sichere Erhebung der Steuerschuld ermöglichen soll.
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