§ 193 AO - Außenprüfung bei einem Einkunftsmillionär ist rechtmäßig
Die Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO ist bei außerordentlich hohen Einkünften auch dann zulässig, wenn einem Arbeitnehmer aufgrund seines Gehalts erhebliche Beträge zu Anlage- zwecken zur Verfügung stehen und deren Verwendung mangels plausibler und nachprüfbarer Angaben unklar geblieben ist. Hier besteht ein Aufklärungsbedürfnis im Bereich der privaten Einkünfte. Die Prüfung hat dabei zweckmäßigerweise als Einzelermittlung an Amtsstelle zu erfolgen, wenn eine Vielzahl von Belegen zu sichten und insoweit mit zahlreichen Rückfragen zu rechnen ist. Das gilt auch dann, wenn der Geprüfte mittlerweile ins Ausland verzogen ist. Der Wohnsitz ist bei der Festlegung des Prüfungsortes nicht zu berücksichtigen.
Eine Außenprüfung bei Einkommensmillionären ohne gewerbliche Einkünfte ist zulässig, wenn erhebliche steuerliche Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Erklärungen unvollständig abgegeben wurden. Dies ist der Fall, wenn z.B. ein außerordentlich hohes Gehalt bezogen wird und daher - auch unter Zugrundelegung eines gehobenen Lebensstandards - erhebliche Beträge zu Anlagezwecken zur Verfügung stehen müssten, Kapitaleinkünfte aber nur in geringer Höhe erklärt und keine nachprüfbaren Angaben zur Mittelverwendung gemacht werden. Dann liegt keine Ermittlung ins Blaue hinein vor.
Eine Außenprüfung ist nötig, wenn viele Vorgänge mit großem Zeitaufwand zu untersuchen sind, was bei der Prüfung der Mittelverwendung vorliegt. Die Prüfung darf auch Jahre umfassen, in denen die Summe der Einkünfte 500.000 EUR nicht überschreitet. Die Grenze muss lediglich in einzelnen Jahren des Prüfungszeitraums erreicht sein.
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