§ 193 AO - Keine Bindung an die Einigung bei der vorherigen Betriebsprüfung
Das Finanzamt ist durch das Prinzip der Abschnittsbesteuerung grundsätzlich nicht an frühere Auffassungen gebunden, selbst wenn es zuvor aufgrund einer Außenprüfung anders verfahren ist. Auch Ergebnisse einer BP haben nämlich grundsätzlich nur für die Prüfungsjahre Bindungswirkung. Daher kann das FA nach einem rechtskräftigen Urteil des FG Saarland die Einigung über die angemessene Miete durch die Vor-BP für nachfolgende Veranlagungszeiträume als unangemessen ansehen. Eine Bindungswirkung tritt ausnahmsweise nur ein, wenn eine verbindliche Zusage, eine Lohnsteueranrufungsauskunft oder eine ansonsten verbindliche Auskunft erteilt wurde.
Zwischen FA und Geprüftem sind unter bestimmten Voraussetzungen auch tatsächliche Verständigungen möglich. Sie sollen schwierig zu klärende Sachverhalte möglichst einvernehmlich festlegen. Dagegen sind Vergleiche wegen der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach der BFH-Rechtsprechung nicht möglich. Eine tatsächliche Verständigung kann zwar auch formlos zustande kommen, sofern ein entsprechender Bindungswille vorliegt. Das Fehlen einer in aller Regel schriftlichen Dokumentation ist allerdings ein gewichtiges Indiz gegen den Bindungswillen der Beteiligten und geht in Zweifelsfällen letztlich zulasten dessen, der sich zu seinen Gunsten auf eine tatsächliche Verständigung beruft.
Daher hat eine mögliche Verständigung mit der Vor-BP zur angemessenen Miete oder der Einstufung einer vGA lediglich Rechtswirkungen für den damaligen Prüfungszeitraum. Das gilt vor allem dann, wenn nach Ablauf der Vor-BP Umstände eintreten, die aus heutiger Sicht erkennen lassen, dass die damalige Verständigung auf einem zu weitgehenden Entgegenkommen des Finanzamts beruht hat.
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